Änderungssatzung
zur Satzung des Vereins “Die Eibanesen e.V.”
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Präambel
Die 1. Faschingsgesellschaft “Die Eibanesen e.V.” im Hafenstadtteil Nürnberg-Eibach ist aus der Sudetendeutschen Landsmannschaft, Ortsgruppe Eibach, hervorgegangen und wurde am 20.01.1956 gegründet. “Die Eibanesen e.V.” sind eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. Daraus resultierend gibt sich der Verein folgende Satzung: (zur einfacheren Lesbarkeit wird nachfolgend immer die männliche Form verwendet)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Die Eibanesen e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Nürnberg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Gerichtsstand ist Nürnberg.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung einer kulturellen und sozialen Gemeinschaft, sowie die Pflege und Verwirklichung des fastnachtlichen Brauchtums in seinen vielfältigsten Ausprägungen auf der Grundlage regionaler Traditionen unter Einbeziehung der Förderung der sportlichen Aktivitäten.
(2) Der Verein widmet sich dabei insbesondere folgenden Aufgaben zur Verwirklichung der Satzung:
1. Förderung der regionalen und heimischen Fastnachtsbräuche einschließlich der damit zusammenhängenden Veranstaltungen zur Förderung des Vereinslebens im weitesten Sinne
2. Aktive Förderung der Jugendarbeit des karnevalistischen Tanzsports durch Einrichtung und Betrieb einer Tanzsportabteilung
3. Ausrichtung von Turnieren in jeglicher karnevalistischer Form
4. Bereitstellung von Räumen für die Ausübung des karnevalistischen Tanzsports und der dazu gehörenden technischen Ausstattung.
5. Förderung der Kinder- und Jugendtanzgruppen, sowie der U 15 und Erwachsenengruppen, sowie der Einzel- und Paartänzer im Kinder-, Jugend- und im Ü 15 Bereich.
6. Ausrichtung von Faschingsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
7. Verbreitung und Erhaltung des Faschingsbrauchtums durch Öffentlichkeitsarbeit, soziales Engagement, Gestaltung der Faschingssession in den vielfältigsten Ausprägungen und Kontaktpflege zu anderen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto- Telefonkosten usw. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und für die Vertragsbeendigung. § 55 der Abgabenordnung einschließlich der Regelungen im “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagement” in Verbindung mit § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Dabei wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Sämtliche Mitglieder wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins unter Berücksichtigung der Zwecke mit. Dabei haben alle Mitglieder die Interessen des Vereins zu wahren, zu fördern und zu unterstützen.
(3) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die neben der reinen Mitgliedschaft im Verein auch Mitglied einer Tanzsportgruppe, wie z.B. Garde, Schautanzgruppe, Männerballett usw. sind, dem Vorstand, dem Elferrat oder dem Senat angehören, oder sonstige besondere Aufgaben im Verein wahrnehmen.
(4) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die besondere Verdienste für den Verein und/oder bei der Pflege und Unterstützung des fastnachtlichen Brauchtums erworben hat. Jedes Vereinsmitglied kann dem Vorstand Ernennungsvorschläge unterbreiten, wobei der Vorstand alleine über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet. Gleiches gilt auch für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
1. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist in einem Betrag jeweils zum Ende Januar des Jahres, für den der Beitrag erhoben wird, vom Mitglied bargeldlos auf das hierfür vom Verein vorgegebene Konto zu entrichten.
3. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand auf ausreichend begründeten Antrag des Mitglieds die Beiträge stunden oder erlassen. Ein Anspruch hierauf kann vom Mitglied hierdurch jedoch nicht abgeleitet werden.
4. Ehrenmitglieder werden ab dem auf das Ernennungsjahr folgenden Jahr von der Mitgliedsbeitragspflicht freigestellt. Dies gilt jedoch nicht für andere vom Verein erhobene Beiträge, wie z.b. das Kleidergeld bei Aktiven u.ä.
(6) Alle Mitglieder, deren Amt oder deren Aufgaben im Verein dazu geeignet sind, mit minderjährigen Mitgliedern in Kontakt zu treten, sind verpflichtet, vor Übernahme dieses Amtes oder dieser Aufgaben ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern und im Original einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands zur Einsicht vorzulegen. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis vom Mitglied selbst zu verwahren oder zu vernichten.
§ 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluß von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzungsbestimmungen an.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Sie endet:
1. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
2. mit dem Tod des Mitglieds;
3. bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
4. durch Ausschluß eines Mitgliedes gemäß Beschluss des Vorstands.
(3) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muß mindestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eingereicht werden.
(4) Der freiwillige Austritt ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieser Ausschluss durch ein dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten begründet wird, oder das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung mindestens eines Jahresbeitrags in Verzug ist. Dies gilt auch, wenn Teile mehrerer Jahresbeiträge oder sonstige, dem Verein zu entrichtende Beiträge in Höhe eines Jahresbeitrags offen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Vorstand diesem Ausschluss widersprechen. Der Widerspruch hat schriftlich unter Angabe geeigneter Gründe zu erfolgen und muß fristgerecht beim einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eingereicht werden. Daraufhin entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Diese Entscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und ist auch ohne Angabe von Gründen gültig. Ein Recht zur Teilnahme an dieser Mitgliederversammlung für das ausgeschlossene Mitglied entsteht dadurch nicht.
§ 6 Einnahmen
(1) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge der Mitglieder.
(2) Weitere Einnahmen sind
1. Spenden, Sponsoring und sonstige Zuwendungen Dritter,
2. Zuwendungen der öffentlichen Hand,
3. Behördlich zugewiesene Geldbußen oder ähnliche Mittel,
4. Erträge aus dem Vereinsvermögen.
(3) Darüber hinaus kann der Verein auch Einnahmen aus Zweckbetrieben gemäß dem Zweck und den Aufgaben des Vereins sowie aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
(2) Die Organe sind berechtigt sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese darf jedoch in keinem Punkt der Satzung widersprechen und sie bedarf vor Gültigkeit der Zustimmung durch den Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschafts- und berichtspflichtig. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus den folgenden 6 vertretungsberechtigten Mitliedern:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden und Präsidenten in einer Person,
3. dem 3. Vorsitzenden und Vizepräsidenten in einer Person,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Schriftführer,
6. dem Leiter der Tanzsportabteilung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, auch ohne Wahlentscheid durch die Mitgliederversammlung einen Nachfolger kommissarisch zu benennen. Der Nachfolger muß zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate Mitglied im Verein sein und bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung der Arbeit im Verein in besonderen Themengebieten oder Aufgabenbereichen nach eigenem Ermessen fachkenntliche Beisitzer zu benennen. Ebenso kann der Vorstand bei Bedarf einen Geschäftsführer ernennen. Beisitzer und Geschäftsführer bleiben im Amt, bis der Vorstand deren Ernennung widerruft. Weder die Ernennung, noch deren Widerruf müssen durch den Vorstand begründet werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann diese Aufgabe auch ganz oder teilweise einem durch den Vorstand zu ernennenden Geschäftsführer übertragen. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der 1. Vorsitzende besitzt zur Vertretung des Vereins im Innen- und im Außenverhältnis jeweils Einzelbefugnis. Im Fall dessen Verhinderung besitzt der 2. Vorsitzende Einzelbefugnis usw. Weitere Einzelheiten zur Vertreterregelung regelt die Geschäftsordnung..
(4) Die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder, der Beisitzer und des Geschäftsführers regelt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder ohne Beisitzer anwesend ist, wobei mindestens einer der drei Vorsitzenden anwesend sein muss.
(6) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des jeweils sitzungsführenden Vorsitzenden doppelt.
(7) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu erstellen, welche allen Mitgliedern des Vorstands zur Verfügung gestellt werden muß. Dieses Protokoll ist vor Verteilung vom jeweils sitzungsführenden Vorsitzenden frei zu geben.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll dabei zeitnah nach Ende der jeweiligen Faschingssession, jedoch möglichst vor dem 30. April durchgeführt werden.
(2) Alle Mitglieder des Vereins werden zur Mitgliederversammlung eingeladen.
(3) Alle Mitglieder können zur ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge stellen, welche dann unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge von Mitgliedern“ zu behandeln sind. Solche Anträge sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einzureichen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn aus Sicht des Vorstands zwingende Gründe dafür vorliegen, oder wenn mindestens 5% der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mittels schriftlichem Antrag fordern. Dieser Antrag muss Sinn und Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung unmissverständlich beschreiben und ist der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beizulegen.
(5) Alle Arten von Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch den jeweiligen Vertreter laut Geschäftsordnung einberufen. Dabei gilt für ordentliche Mitgliederversammlungen eine Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen, für außerordentliche Mitgliederversammlungen eine Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich und muß neben den Angaben zum Termin auch die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung, enthalten.
(6) Bei beabsichtigter Satzungsänderung ist in der Einladung darauf hin zu weisen, daß der geänderte Satzungstext in der Geschäftsstelle des Vereins zu den jeweiligen Öffnungszeiten von jedem Vereinsmitglied vorab eingesehen werden kann.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Entgegennahme und Beratung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
2. die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich des Wirtschaftsplans,
3. die Beratung grundsätzlicher Fragen und die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie auf der beschlossenen Tagesordnung enthalten sind,
4. die Entlastung des Vorstands,
5. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. die Bestellung von Rechnungsprüfern,
9. die Festlegung der Jahresbeiträge,
10. die Wahl des Protokoll-Mitzeichners,
11. die endgültige Entscheidung über Widersprüche bezüglich eines vom Vorstand beschlossenen Ausschlusses eines Mitglieds,
12. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(8) Die Mitglieder des Vorstands können durch Akklamation, oder auf Antrag eines anwesenden Vereinsmitglieds in geheimer Wahl gewählt werden. Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu gründen. Dieser besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern, die sich freiwillig melden und selbst nicht zur Wahl eines Vorstandsamtes zur Verfügung stehen. Der Wahlausschuss bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mittels Handabstimmung. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Wahlausschuss die Versammlungsführung vom bisherigen Vorstand und übergibt sie nach Abschluss aller nötigen Wahlgänge an den neuen Vorstand.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist in Form eines Protokolls vom versammlungsführenden Vorsitzenden, vom Schriftführer und einem hierfür von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied ohne Vorstandsmandat zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied eine Woche nach der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens 4 Wochen in der Geschäftsstelle zu den jeweiligen Öffnungszeiten eingesehen werden.
§ 11 Teilnahme, Stimmrecht und Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind ausschließlich Vereinsmitglieder. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern kann vor Eröffnung der Mitgliederversammlung mittels Handabstimmung aller Mitglieder gestattet werden. Nichtmitglieder haben jedoch weder Stimm- noch Rederecht.
(2) Stimmberechtigt sind alle volljährigen natürlichen bzw. alle juristischen Mitglieder. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(5) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen eines Mitgliedes ausdrücklich gewünscht wird.
(6) Satzungsänderungen oder Änderungen des Zwecks und der Aufgaben des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitglieder. Geringfügige Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierüber sind alle Vereinsmitglieder schriftlich zu informieren.
§ 12 Elferrat und Senat
(1) Elferrat und Senat sind Bestandteil des Vereins, bilden jedoch eigenständige Gruppen.
(2) Beide Gruppen sind für sich berechtigt, sich eigene Richtlinien zu geben. Diese bedürfen vor Wirksamkeit jedoch der Beratung und Zustimmung durch den Vorstand.
(3) Es können nur Vereinsmitglieder zum Elferrat oder zum Senator ernannt werden.
(4) Neue Elferräte und Senatoren können nur durch Vereinsmitglieder vorgeschlagen werden. Die Ernennung zum Elferrat oder zum Senator bedarf sowohl der Zustimmung der jeweiligen Gruppe, als auch der Zustimmung durch den Vorstand.
(5) Der Elferrat und der Senat wählen aus den eigenen Reihen jeweils einen Vorsitzenden, der durch den Vorstand bestätigt werden muß.
(6) Durch den Vorstand bestätigte Vorsitzende des Elferrats und des Senats werden als Beisitzer in den Vorstand berufen.
(7) Elferräte und Senatoren, die besondere Verdienste für den Verein und/oder bei der Pflege und Unterstützung des fastnachtlichen Brauchtums erworben haben, können zum Ehrenrat oder Ehrensenator ernannt werden. Nur der Vorstand oder die jeweilige Gruppe bzw. deren Mitglieder können Vorschläge hierzu einreichen. Ansonsten gelten die Bestimmungen unter §4, Absatz 4 dieser Satzung.
(8) Ein Ausschluß aus der jeweiligen Gruppe kann nur durch Mehrheitsentscheid mittels 2/3-Mehrheit in der jeweiligen Gruppe erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch auch den Ausschluß aus dem Verein. Gleiches gilt auch für die Aberkennung eines Ehrentitels.
(9) Die Vorsitzenden des Elferrats und des Senats sind berechtigt, im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben.
(10) Die Aufgaben des Elferrats und des Senats bzw. die Aufgaben derer Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 13 Konsule, Attache, Intendant, Ehrenpräsident und weitere Ehrentitel
(1) Auf Vorschlag eines Mitgliedes können Vereinsmitglieder, die besondere Verdienste für den Verein und/oder bei der Pflege und Unterstützung des fastnachtlichen Brauchtums erworben haben, durch den Vorstand zum Attache, zum Ehrenpräsidenten, zum Intendant oder zum Konsul ernannt werden. Diese Ernennungen bedürfen jedoch vor Wirksamkeit der mehrheitlichen Zustimmung durch den Elferrat und den Senat und es ist zu beachten, daß der Titel des Ehrenpräsidenten, des Attache und des Intendanten nur jeweils einmal zu vergeben ist.
(2) Die Aberkennung dieser Ehrentitel erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen unter §5, Absatz 5 dieser Satzung.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf unter Abstimmung mit dem Senat und dem Elferrat weitere, hier nicht aufgeführte Ehrentitel einführen. Auch für diese Titel gelten die Bestimmungen aus §13 dieser Satzung.
(4) Der Ehrenpräsident ist berechtigt, im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben.
§ 14 Jugendorganisation
(1) Die Jugendlichen des Vereins können mit Zustimmung des Vorstands eine Jugendgemeinschaft gründen und dort ihre ganzjährigen eigenen Jugendaktivitäten durchführen.
(2) Als Jugendliche gelten alle Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahrs.
(3) Die Jugendlichen sind berechtigt, eine Jugendversammlung abzuhalten, die sich aus allen Vereinsmitgliedern entsprechend §14, Absatz 2 dieser Satzung zusammensetzt. Die Jugendversammlungen finden wenigstens einmal im Jahr auf Einladung der zuständigen Jugendleitung des Vereinsvorstands statt.
(4) Die Jugendversammlung kann einen Jugendvorstand wählen, der aus dem Jugendvorsitzenden und bis zu 2 Stellvertretern besteht, wobei eine Erweiterung um zusätzliche Personen bei Vorliegen entsprechender Gründe möglich ist.
(5) Hinsichtlich der sonstigen Regelungen wird auf die Jugendordnung der Fastnachtjugend Franken im Fastnacht-Verband Franken e.V. in der jeweils gültigen Fassung verwiesen, soweit nicht in dieser Satzung anderslautende Regelungen enthalten sind.
§ 15 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es sind zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands, nicht Arbeitnehmer des Vereins sein, oder in einer anderen Abhängigkeit (z.B. Schuldner, Auftragnehmer, o.ä.) zum Verein stehen.
(2) Die Rechnungsprüfung des Vereins erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer erhalten uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Unterlagen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zusätzlich eine umfassende Prüfung durch Beauftragung von externen Fachleuten aus dem Bereich der rechts- und steuerberatenden Berufe erfolgen. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstands im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Die Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins durch mindestens eine Rechnungsprüfung im Geschäftsjahr. Auf die ordnungs- und satzungsgemäße Finanzverwaltung ist dabei besonders zu achten.
(4) Über die Rechnungsprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§16 Datenschutz
(1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Vereine in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der ordnungsgemäß geladenen und erschienen Mitglieder beschlossen werden, soweit die Auflösung in der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß enthalten ist.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung mindestens 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(3) Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten einer anderen gemeinnützigen Organisation übertragen, welche von der Mitgliederversammlung mittels Abstimmung mit einfacher Mehrheit festzulegen ist. Eine Aufteilung auf mehrere gemeinnützige Organisationen ist möglich. Soweit vor einer Weiterleitung des Vereinsvermögens bei der Liquidation behördliche Genehmigungen einzuholen sind, müssen diese erst in rechtskräftiger Form vorliegen, bevor die Liquidatoren das Vermögen übertragen dürfen.
§ 18 Rechtskonformität und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.05.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung des Vereins in der zuletzt geänderten Fassung gemäß Beschluss vom 08.07.2016 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht dem jeweils geltenden Recht entsprechen, so tritt an deren Stelle eine rechtskonforme Regelung, die dem Ansinnen der als ungültig zu betrachtenden Regelung am nächsten kommt. Ist dies nicht möglich, so entfällt diese einzelne Regelung ersatzlos. Alle weiteren Regelungen dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
Nürnberg, 20.05.2019
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Schriftführer/in